Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Provisionsbedingungen
1. Geschäftsgegenstand
Geschäftsgegenstand ist das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere die Vermietung, der Erwerb und der Verkauf von Grundstücken, wohn- und gewerblichen Immobilien im weiteren Sinne von Wohnungen, Einfamilienhäuser, Grundstücke, Büros, Einzelhandelsimmobilien, Gastronomieflächen und Hotels, die Entwicklung von Immobilienprojekten sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Unternehmensgegenständen, selbst oder durch das Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
2. Weitergabe von Informationen und Daten an Dritte
Die Weitergabe unserer Angebote und Informationen an Dritte insbesondere Exposés und deren Inhalt ist grundsätzlich ohne Zustimmung nicht zulässig. Alle von uns durchgegebenen Daten, Informationen und Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und gibt Daten zum Angebot oder Informationen über zuständige Kontaktpersonen (z.B Eigentümerdaten) dieses Angebotes an Dritte weiter und schließt
der Dritte aufgrund dessen einen Vertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen.
Weitere Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Weitergabe von Informationen gegen den Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
3. Angebote
Die Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird vom Makler nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
4. Provisionsanspruch
Alle Maklerprovisionen, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen. Gewerbliche Transaktionen fallen nicht unter das Gesetz zur Provisionsteilung. Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages verpflichtet sich der Vermieter oder Verkäufer, eine Provision zu zahlen.
Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé und wird auf den Kaufpreis des Hauptvertrages bzw. die vereinbarte Miete.
Die MANAI Immobilien GmbH hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein.
Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme der MANAI Immobilien GmbH, so ist der Kunde verpflichtet, der MANAI Immobilien GmbH unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages und die Bemessungsgrundlage zu des Provisionsanspruches zu erteilen.
5. Entstehen des Provisionsanspruchs
Der Nachweis bzw. die Bekanntgabe der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der MANAI Immobilien GmbH im Falle des Ankauf oder einer Anmietung. Der Anspruch der MANAI Immobilien GmbH entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der MANAI Immobilien GmbH ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglichen angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der MANAI Immobilien GmbH nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch der MANAI Immobilien GmbH nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht, statt kauf soweit tausch statt kauf oder Miete.
6. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung, unabhängig davon. Dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt.
7. Provisionsberechnung
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete bleiben Zeiten, in denen keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt. Ist eine Staffelmiete vereinbart, wird die durchschnittliche monatliche Nettomiete- oder Pachtmiete auf die Gesamtfestlaufzeit des Hauptvertrages als Berechnungsgrundlage berechnet und für die Bemessung der Provision zugrunde gelegt.
Für die Tätigkeit der MANAI Immobilien GmbH gilt folgende Provisionshöhe:
7.1 Kauf
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 4% zzgl. MwSt. Die Berechnung der Provision resultiert aus Basis der vereinbarten notariell beurkundeten Gesamtpreises einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen und ist vom Auftraggeber/Käufer an uns zu zahlen.
7.2 Vermietung und Verpachtung
Bei Mietverträgen beträgt die zu zahlende Provision das 2,38-fache der Monatsmiete, bei gewerblichen Mietverträgen das 3-fache der Monatsmiete. Bei einer Vertragslaufzeit ab 5 und unter 10 Jahren beträgt die Provision 4 Netto-Monatsmieten und bei Hauptverträgen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren 5 Netto-Monatsmieten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3 Optionen, Vormietrechte und Sonderkündigungsrechte
Ist im Hauptvertrag ein Optionsrecht (z. B. Flächenoption, Verlängerungsoption oder ein Vormietrecht) und/oder ein Sonderkündigungsrecht zugunsten unseres Auftraggebers hinsichtlich Fläche oder Laufzeit - auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist - vereinbart, so erhöht sich die von unserem Auftraggeber zu zahlende Provision um eine weitere Nettomonatsmiete, unabhängig von der Anzahl der vereinbarten Optionen/Sonderkündigungsrechte zuzüglich zu den vorstehenden Provisionssätzen. Ebenso gilt diese Regelung für Vormietvereinbarungen, sobald aufgrund der Vormietvereinbarung ein Hauptvertrag über die Mietflächen abgeschlossen wird
7.4 Berechnungsgrundlage bei Staffelmiete
Ist eine Staffelmiete vereinbart, wird die durchschnittliche monatliche Nettomiete/-pacht bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Hauptvertrages als Berechnungsgrundlage berechnet und für die Bemessung der Provision zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete bleiben Zeiten, in denen keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt